Skip to main content
Chronik

1908 – Bundesgericht

23. Januar 1908 – Artikel „Freien Rätier“

Im „Freien Rätier“ erscheint eine längere Abhandlung des Geistlichen „B. H.“ über die Heiligen der Letzten Tage. „Dieses an und für sich wäre sehr lobenswert; hätte der ehrwürdige Schreiber dabei nicht seine übergrosse Unkenntnis und Blindheit, oder aber seine absichtliche Nichtachtung und Geringschätzung der Wahrheit in auffallender Weise an den Tag gelegt“, eröffnet der in Chur dienende Missionar Conrad S. Vaterlaus eine von ihm verfasste Entgegnung auf den Artikel. „Gewöhnlich schenken wir nun solchen oberflächlichen Publikationen wenig oder gar keine Aufmerksamkeit, doch erscheint es in diesem Falle ratsam, eine Ausnahme zu machen.“ Die Erwiderung wurde von der Redaktion des Blatts jedoch abgelehnt und an den Einsender retourniert mit dem Bescheid, dass „die Verlegerschaft die Aufnahme derselben auch gegen Bezahlung verweigert.“

25. Juni 1908 – Bundesgericht

Erneut hat sich das Bundesgericht mit einem Rekurs in Sachen Verstoss der Mormonen gegen das Prinzip der „Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung“ zu befassen. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hatte Anfang Dezember 1907 „in Erfahrung [gebracht], dass in Chur und Umgebung Mormonenmissionare in der Weise tätig seien, dass sie Versammlungen angeblich zur Predigt des Evangeliums abhielten, an denen hauptsächlich Frauen und erwachsene Mädchen teilnehmen… Hierauf zog der Kleine Rat durch Beschluss vom 6. Dez. 1907 in Betracht: Es sei allerdings dargetan, dass die fraglichen Mormonenmissionare für die Vielweiberei gepredigt hätten, dagegen sei notorisch, dass die Mormonen die Vielweiberei lehrten und womöglich auch praktizierten, sodass, wenn sie dieselben im einzelnen Falle nicht erwähnten, darin blosse…  Täuschung ihrer Zuhörer liege. Die Lehre der Vielweiberei aber gefährde zweifellos die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung. Die Sekte der Mormonen falle daher unter das Verbot des Art. 17/16 des kant. Polizeigesetzes (v. 26. Juli 1873)….“.

Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hatte sich bei seinen Erwägungen vom Urteil des Bundesrats in Sachen Loosli vom 7. Oktober 1887 leiten lassen, was dazu führte, dass der Kreisgerichtsausschuss Chur die vier Missionare Theodor Josef Bär, Friedrich Bärfuss, Conrad S. Vaterlaus und E. J. Kirkam mit je drei Tagen Gefängnis bestrafte und ihnen zudem die Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 10.— auferlegte.

Das Bundesgericht dagegen kommt zum Schluss, dass „… das angefochtene Strafurteil des Kreisgerichtsausschusses… nicht zu Recht bestehen [kann] und in diesem Sinne aufzuheben [ist].“

Friedrich oder Frederick Bärfuss (1879-1958), während seiner Mission (1905-1908) zu drei Tagen Gefängnis verurteilt. Auf der Fotographie zusammen mit den Missionaren Ezra L. Kunz (1887-1985) und Seth N. Kunz (1885-1973).
Die Mutter von Elder Bärfuss, Elisabeth Bärfuss (1843-1929), war die Tochter von Christian Bärfuss sen., bzw. die Schwester von Christian Bärfuss jun.; ihre drei weiteren Kinder hiessen Elise (1873-1959), Andreas (1876-1962) und Rosette (1881-1973).
(Zur Verfügung gestellt von Glenn Ray Barfuss, Tremonton, Utah.)

In seinen Erwägungen führt das Bundesgericht unter anderem aus: „Die religiöse Propaganda kann darnach mit anderen Worten der Strafverfolgung nur ausgesetzt sein, soweit darin ein Verhalten liegt, das unter eine der allgemeinen zum Schutze der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ruhe aufgestellten Strafnormen fällt. Der Bereich des strafbaren Unrechts aber umfasst nach heutiger Gesetzgebung und Rechtsanschauung ausser dem Tatbestand der strafbaren Handlungen selbst, jedenfalls nur noch die Aufforderung oder Anregung zur Begehung solcher Handlungen… Die Bestrafung der Rekurenten wäre somit verfassungsmässig berechtigt, sofern die Rekurenten, wenn auch nicht bei eigener Begehung dieses Deliktes [der mehrfachen Ehe], wenigstens [der] Aufforderung oder Anregung anderer… überführt sein sollten. Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Strafurteil des Kreisgerichtsausschusses Chur stütze sich „lediglich auf das Argument, dass jene Lehre in den von ihnen zu Propagandazwecken verbreiteten Büchern und Schriften enthalten sei. Es frägt sich somit nur, ob in der Verbreitung dieser Drucksachen zufolge ihres Inhalts eine strafbare Aufforderung oder Anregung zum Vergehen der Vielehe liege. Das aber kann nach den vorliegenden Akten nicht bejaht [werden].

Wohl enthalte das 1901 herausgegebene Buch „Bibl. Hinweisungen“ Stellen „zur Substanzierung folgender, dem Abschnitt vorgedruckter Notiz: …Eine sorgfältige Durchgehung der heiligen Schrift wird aber die Tatsache offenbaren, dass die Vielehe, die jetzt als so abscheulich betrachtet wird, in Übereinstimmung mit dem göttlichen Gesetz ist, welches den alten Israeliten gegeben wurde. Dass es mit der Zustimmung und dem Segen Gottes von vielen der besten und bevorzugten Männern, von welchen die Bibel erzählt, ausgeübt wurde und dass das Prinzip niemals eine göttliche Verurteilung erfährt.“ Und „ebenso finden wir auch im Buch der Lehre und Bündnisse der Mormonenkirche Angaben über die göttliche Rechtfertigung der Vielehe S. 479; daraus geht hervor, dass die religiöse Sekte der Mormonen, ihrem allgemeinen Grundsatze des unmittelbaren Bibelglaubens entsprechend, im Sinn des alten Testaments speziell auch die mehrfache Ehe als von Gott zulässig und ihm unter Umständen sogar wohlgefällige Institution betrachtet, die denn auch notorischerweise in dem von der Sekte gegründeten Staate Utah vielfach praktisch verwirklicht wurde.

Allein anderseits ist im Anfang z. B. der Lehre und Bündnisse Abschn. 134 über Religion und Gesetze im Allgemeinen, die staatliche Rechtsordnung ausdrücklich anerkannt, soweit sie wenigstens nicht die Gewissensfreiheit durch Vorschreibung von Kultusbestimmungen beschränkt (Ziff. 4) und die Bürger nicht der freien Ausübung ihres religiösen Glaubens beraubt oder sie in ihren Meinungen beschränkt, solange als den Gesetzen des Landes Achtung und Aufmerksamkeit gezeigt wird und solche religiösen Meinungen Aufruhr und Empörung nicht rechtfertigen (Ziff. 7) – also unter Vorbehalten, welche nicht über die in Rede stehenden Garantien des schweiz. Verfassungsrechts hinaus gehen.“ Das Bundesgericht verweist ebenfalls auf die Glaubensartikel 11 und 12 und gelangt zum Schluss: „In der Verbreitung dieser Glaubenslehre in ihrem ganzen Zusammenhange kann nun aber auch nur eine Anreizung zu der als rechtswidrig anerkannten Betätigung der Vielehe, also eine direkt strafbare Handlung, schlechterdings nicht gefunden werden. Denn die Mormonen ordnen darnach ihre … religiöse Auffassung von der Zulässigkeit oder sogar Wünschbarkeit mehrfacher Ehe in unzweideutiger Weise den ihr entgegenstehenden Staatsgesetzen unter. Als zweifelhaft könnte es höchstens erscheinen, ob die fragliche Lehre nicht Anreize zur Auswanderung nach einem die Vielehe duldenden Staate und damit zur Umgehung der schweiz. Rechtsordnung… [böte]. Doch bestehen vorliegend auch für diese Befürchtung keine genügenden Anhaltspunkte. Denn die Rekurenten erklären ausdrücklich, dass sie der gegenwärtigen Tendenz ihrer Religionsgemeinschaft und erhaltener Weisung gemäss ihren Anhängern zum Verbleib in der Heimat [raten].Indem das Bundesgericht auf die im Jahre 1896 erfolgte Aufnahme des Territoriums Utah in die Union „als vollberechtigten Gliedstaat“ hinweist, stellt es fest, dass sich „diese Behauptung… als mindestens nicht unglaubhaft [erweist].“ Und: „Unter solchen Umständen aber kann das Argument der Auswanderungsgefahr, auf welches der Bundesrat in seinem die Bestrafung der Mormonenpropaganda schützenden Rekursentscheid i. S. Loosli vom 7. Okt. 1887… hauptsächlich abgestellt hat, nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen.“

175 Jahrfeier

Historische Plätze

(c) alle Bilder sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht weiterverwendet werden.

175 Jahrfeier

Historische Plätze